Die Finanzverwaltung hatte ihr Schreiben zur NeuÂfasÂsung der GoBD zunächst wieder zurückgezogen, doch am 28.11.2019 final veröffentlicht. Im Rahmen der GoBD, die bereits seit dem 01.01.2015 anzuwenden sind, werden Grundsätze für die Ordnungsmäßigkeit buchÂführungsrelevanter IT-Systeme festgelegt. Im Folgenden finden Sie einige punkÂtuelle Änderungen, die seit dem 01.01.2020 gelten:
Ausnahmen von der Pflicht zur EinÂzelÂaufÂzeichÂnung sind enger gefasst worden. Hier muss der Unternehmer nachweisen, dass die AufÂzeichnung jeÂdes einzelnen GeÂschäftsÂvorÂfalls aus technischen, beÂtriebswirtschaftlichen oder praktischen Gründen unÂmöglich ist.
Die Erfassung von Belegen durch Fotografie (z.B. mitÂtels eines Smartphones) ist möglich. Dies darf auch im Ausland geschehen, wenn die Belege im AusÂland entstanden sind oder dort empfangen wurÂden. Entsprechende AbÂbilÂdunÂgen müssen am BildÂschirm lesbar sein.
Werden aufbewahrungspflichtige Unterlagen in ein unÂternehmenseigenes Format konvertiert, sind eiÂgentÂlich beide Versionen zu arÂchiÂvieÂren. Allerdings kann auf die Archivierung der UrÂsprungsversion verÂzichÂtet werden, wenn keine Veränderung der Daten stattÂfand, der DaÂtenÂzugriff der Finanzverwaltung nicht einÂgeÂschränkt und der Vorgang in der VerÂfahÂrensÂdoÂkuÂmentation dargestellt wird.