GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu sein, hat nicht nur annehmliche Seiten: RegelmĂ€Ăig haften GeschĂ€ftsfĂŒhrer umfangreicher als nicht leitend tĂ€tige Mitarbeiter. Juristisch gesehen ist ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer bekanntlich auch keine abhĂ€ngig beschĂ€ftigte Person, sondern ein Organ der Gesellschaft.
Vor allem im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft kommt diese Eigenschaft zum Tragen, denn auch das Steuerrecht kennt umfangreiche Haftungsvorschriften. Wenn ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer im Insolvenzfall zum Beispiel das Finanzamt bei der Verteilung von Geldern benachteiligt, haftet er. Dabei hat das Finanzamt grundsĂ€tzlich einen weitgehenden Ermessensspielraum, soll jedoch eine etwaige Aufgabenverteilung bei mehreren GeschĂ€ftsfĂŒhrern beachten.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein leiteten zwei GeschĂ€ftsfĂŒhrer die Geschicke einer GmbH. Dabei oblag dem klagenden GeschĂ€ftsfĂŒhrer nicht die Leitung des TagesgeschĂ€fts; vielmehr hatte er dafĂŒr Sorge zu tragen, dass ein Anteilsverkauf ordnungsgemÀà verlief. Allerdings unterzeichnete er sowohl den Jahresabschluss als auch die SteuererklĂ€rung.
Bei Abgabe der SteuererklĂ€rung vertrat die GmbH eine vom Finanzamt abweichende Rechtsmeinung und entrichtete die Steuer auf den vom Finanzamt höher festgesetzten Gewinn nicht. Da die Gesellschaft spĂ€ter insolvent wurde, nahm das Finanzamt den KlĂ€ger in voller Höhe wegen der entgangenen Steuer in Haftung, den anderen GeschĂ€ftsfĂŒhrer dagegen gar nicht. Zu Recht wehre sich der KlĂ€ger gegen diese Entscheidung des Finanzamts, urteilten die Richter. Zwar stehe dem Finanzamt ein Ermessenspielraum zu - jedoch sei er im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeschöpft worden. Alle GeschĂ€ftsfĂŒhrer hĂ€tten in gleichem MaĂe in Haftung genommen werden mĂŒssen.
Hinweis: Um die Haftung zu begrenzen, sollte das Aufgabenspektrum jedes GeschĂ€ftsfĂŒhrers in einer Art GeschĂ€ftsverteilungsplan klar umrissen sein.