Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor, wenn geringwertige Waren exportiert werden.
Beispiel: Ein Schweizer Kunde bestellt per Internet bei einem deutschen VersandhÀndler einen Kugelschreiber. Der Versand erfolgt nach Bern.
In dem Beispiel liegt eine sogenannte Ausfuhr in ein Drittland (Gebiete auĂerhalb der EU) vor. Der VersandhĂ€ndler kann daher seine Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln. Allerdings muss er nachweisen, dass die Ware tatsĂ€chlich in die Schweiz gelangt ist.
Hinweis: Der Ausfuhrnachweis erfolgt regelmĂ€Ăig durch einen Versendungsbeleg. Das kann ein Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren DoppelstĂŒck sein, oder ein sonstiger handelsĂŒblicher Beleg wie die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die VersandbestĂ€tigung des Lieferanten.
In einem kĂŒrzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedenen Fall war genau dieser Nachweis streitig. Auf den Rechnungen und Ausfuhrbelegen hatte die KlĂ€gerin als Artikelbezeichnung lediglich Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel Lederware Dupont, GĂŒrtel Dupont oder Kugelschreiber Montegrappa angegeben. In einigen Rechnungen wurde sogar nur die Artikelnummer aufgefĂŒhrt. Nach Auffassung des Finanzamts war dadurch eine Identifikation der ausgefĂŒhrten GegenstĂ€nde nicht möglich. Die KlĂ€gerin ergĂ€nzte zwar im Verlauf der PrĂŒfung durch das Finanzamt ihre Angaben. Die Lieferungen sollten jedoch trotzdem wegen BeweismĂ€ngeln steuerpflichtig sein.
Dem ist das FG nicht gefolgt. Die KlĂ€gerin hat nach seiner Ăberzeugung durch die Erstellung entsprechender Anlagen zu den Rechnungen den Mangel in der BeweisfĂŒhrung korrigiert. Unklare oder auch unvollstĂ€ndige Angaben kann der Unternehmer bei der Ausfuhr noch bis zum Schluss der letzten mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergĂ€nzen. Da dies die KlĂ€gerin hier getan hat, sind die Ausfuhren umsatzsteuerfrei.
Hinweis: Die KlĂ€gerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass bei den Nachweisen fĂŒr die Ausfuhr Sorgfalt angebracht ist. HĂ€tte die KlĂ€gerin ihre Angaben nicht mehr ergĂ€nzen können, wĂ€ren die Lieferungen steuerpflichtig gewesen.