Sozialrecht:
Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten auf 400 Euro angehoben!
Bezieher von Vollrenten können künftig einen Minijob ausüben, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden rückwirkend zum 1. Januar 2008 von 355 Euro auf 400 Euro angehoben (Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze).
Quelle: Löhne und Gehälter professionell – Ausgabe 03/2008, Seite 41
Steuerrecht:
Rentner und Rentnerinnen, die neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus anderen Versorgungswerken einen sogenannten Minijob ausüben (max. 400 € Hinzuverdienst) werden dahingehend nicht mit Einkommensteuer belastet, da ein klassicher Minijob steuerfrei bleibt.
Es sollte aber mit dem jeweiligen Arbeitgeber abgeklärt werden, dass auch ein Minijob als solcher in der Lohnabteilung abgerechnet wird (Stichwort: pauschale Lohnsteuer und pauschale Abführung von Versicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft).
Ist dies nicht so, sondern wurde eine Abrechnung über die normale Lohnsteuerkarte herangezogen, muß eine Kumulierung mit den anderen Einkünften zur exakten Ermittlung der Einkommensteuer in Betracht gezogen werden.
Falls Unsicherheit bei Ihnen besteht, können Sie mit meiner Hilfe rechnen, um zumindest für die Zukunft eine steueroptimierte Situation herzustellen. Das deutsche Steuerrecht erlaubt es nämlich, unterstützt von Urteilen des obersten deutschen Finanzgerichtes, seine steuerliche Situation optimal zu gestalten.
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