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Finanzamt Neubrandenburg - Auslandsrentner Ägypten - Welchen Regelungen unterliegen deutsche Auslandsrentner in Ägypten ?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten existiert seit dem 17.11.1959. Für die Erfassung inländischer Einkünfte gilt zusätzlich das deutsche EStG.

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Vereinigten Arabischen Republik
Datum: 17.11.1959
Fundstelle: BStBl 1961 I S. 365, BGBl. 1961 II S. 420
Jahr: 1959
Seit 12. April 1990 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Vereinigten
Arabischen Republik in Kraft getreten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen
Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische
Provinz) haben von dem Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen die
Doppelbesteuerung und die Steuerverkürzung zu verhindern, das nachstehende Abkommen
geschlossen:
Artikel I
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
a) in der Bundesrepublik (im folgenden "Steuern der Bundesrepublik genannt): die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer;
b) in der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) (im folgenden als
"ägyptische Steuern" bezeichnet): die Steuer vom Einkommen aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der "Ghaffir"-
Steuer), die Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen, die Steuer vom
gewerblichen Gewinn, die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und
Ruhegehältern, die Steuer von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger
nichtgewerblicher Berufstätigkeit, die allgemeine Einkommensteuer, die
Verteidigungsteuer, die zusätzlichen Steuern von Aufsichtsratsvergütungen und die
zusätzlichen Steuern, die nach einem Vomhundertsatz der vorstehend genannten
Steuern erhoben werden (einschließlich der Gemeindesteuern).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähnlichen Steuern
anzuwenden, die in der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) oder der
Bundesrepublik Deutschland nach seiner Unterzeichnung eingeführt werden.
(3) Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze werden die Vertragsparteien einander
konsultieren, um festzustellen, ob aus diesem Grunde Vorschriften dieses Abkommens
geändert werden müssen.
Artikel II
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke
dieses Abkommens:
a) der Begriff "Bundesrepublik" das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland;
b) der Begriff "Ägyptische Provinz" die Ägyptische Provinz der Vereinigten Arabischen
Republik;
c) die Begriffe "eines der Gebiete" und "das andere Gebiet" die Bundesrepublik oder die
Ägyptische Provinz, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt;
d) der Begriff "Steuer" Steuern der Bundesrepublik oder ägyptische Steuern, wie es sich
aus dem Zusammenhang ergibt;
e) der Begriff "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen;
f) der Begriff "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger,
der steuerlich als juristische Person behandelt wird;
g) der Begriff "eine in der Bundesrepublik ansässige Person":
1. eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik hat, oder eine
Gesellschaft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik hat, ohne ihre
Geschäftsleitung in der Ägyptischen Provinz zu haben;
2. jede andere Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und im Sinne
der Steuergesetze der Ägyptischen Provinz nicht in der Ägyptischen Provinz
ansässig ist;
h) der Begriff "eine in der Ägyptischen Provinz ansässige Person":
1. eine Gesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in der Ägyptischen Provinz hat;
2. jede andere Person, die im Sinne der Steuergesetze der Ägyptischen Provinz in
der Ägyptischen Provinz ansässig ist und im Sinne der Steuergesetze der
Bundesrepublik keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik hat;
i) die Begriffe "in einem der Gebiete ansässige Person" und "in dem anderen Gebiet
ansässige Person" eine Person, die in der Bundesrepublik ansässig ist, oder eine
Person, die in der Ägyptischen Provinz ansässig ist, wie es der Zusammenhang
erfordert;
j) der Begriff "deutsches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer
in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, der Begriff "Unternehmen
der Ägyptischen Provinz" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der
Ägyptischen Provinz ansässigen Person betrieben wird und die Begriffe
"Unternehmen eines der Gebiete" und "Unternehmen des anderen Gebietes" ein
deutsches Unternehmen oder ein Unternehmen der Ägyptischen Provinz, wie es der
Zusammenhang erfordert;
k) der Begriff "gewerbliche Gewinne" auch die Mieten oder Lizenzgebühren für
kinematographische Filme;
l) der Begriff "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;
aa) Als Betriebstätten gelten insbesondere: ein Ort der Leitung, eine
Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine
Werkstätte; ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen; eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer sechs Monate überschreitet.
bb) Als Betriebstätten gelten nicht:
1. die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung oder
Ausstellung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
2. das Unterhalten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern
oder Waren ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung;
3. das Unterhalten eines Bestandes von Gütern oder Waren - auch in einem
Lagerhaus - ausschließlich zur Auslieferung, es sei denn, daß
Doppelbuchstabe (cc) Nummer 2 Anwendung findet;
4. das Unterhalten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von
Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das
Unternehmen;
5. das Unterhalten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur
Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur
Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
cc) Ein Unternehmen eines der Gebiete wird so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Gebiete, wenn es in diesem anderen Gebiet einen
Vertreter oder Angestellten hat, der
1. eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen über Verträge zu verhandeln
und Verträge abzuschließen und diese Vollmacht in dem anderen Gebiete
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich seine Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
2. in dem anderen Gebiet einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von
Waren unterhält, von dem aus er regelmäßig Bestellungen für das
Unternehmen ausführt.
dd) ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Gebiete, wenn es in dem anderen Gebiete
Geschäftsbeziehungen lediglich durch - einen Makler, - einen Kommissionär
oder - einen anderen tatsächlich unabhängigen Vertreter unterhält, sofern die
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
ee) Die Tatsache, daß eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft eine
Tochtergesellschaft hat, die in dem anderen Gebiet ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) gewerblich tätig ist,
macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer
Muttergesellschaft.
m) der Begriff "zuständige Behörden" auf seiten der Ägyptischen Provinz den
ägyptischen Schatzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter; auf seiten der
Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien
wird jeder Begriff, der nicht anders bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich
aus den Gesetzen ergibt, die in dem Gebiete dieser Vertragspartei in Kraft sind und sich
auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls nicht der Zusammenhang eine
andere Auslegung erfordert.
Artikel III
(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Gebiete sind in dem anderen
Gebiete nicht steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Gebiete
durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen durch
eine Betriebstätte in dem anderen Gebiete gewerblich tätig, so können die Gewinne in
dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur in Höhe des auf die Betriebstätte
entfallenden Anteils.
(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens, der auf einen in
dem einen Gebiet ansässigen Mitunternehmer entfällt, ist in dem anderen Gebiete nicht
steuerpflichtig, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Gebiete durch eine dort
gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen durch eine Betriebstätte
in dem anderen Gebiete gewerblich tätig, so können die anteiligen Gewinne dieses
Mitunternehmers in dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines
Anteils an den auf die Betriebstätte entfallenden Gewinnen.
(3) Ist ein Unternehmen eines der Gebiete in dem anderen Gebiete durch eine dort gelegene
Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen gewerblichen
Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Gebiet erzielen könnte, wenn sie sich als
selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder
ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Gewinne
werden grundsätzlich nach den für diese Betriebstätte gesondert geführten Büchern
ermittelt. Bei der Ermittlung des gewerblichen Reingewinns der Betriebstätte können alle
billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich der anteiligen
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.
Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen für die
Ermittlung der der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aus, so stehen die
Vorschriften dieses Absatzes nicht der Anwendung der in einem der beiden Gebiete
geltenden Rechtsvorschriften entgegen, wonach die Betriebstätte verpflichtet ist, Steuern
auf Grund eines Betrages zu zahlen, der von der Steuerbehörde dieses Gebietes durch
Ermessensentscheidung oder Schätzung bestimmt wurde; diese Ermessensentscheidung
oder Schätzung ist, soweit dies an Hand der der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen möglich ist, in Übereinstimmung mit dem in diesem Absatz aufgeführten
Grundsatz zu treffen.
(4) Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete dürfen nicht einer in dem anderen
Gebiete gelegenen Betriebstätte lediglich auf Grund der Tatsache zugerechnet werden,
daß das Unternehmen in diesem anderen Gebiete Güter oder Waren erwirbt,
vorausgesetzt, daß die mit diesen Einkäufen unmittelbar oder mittelbar
zusammenhängenden Ausgaben oder Kosten bei der Ermittlung des Gewinns der
Betriebstätte nicht abgezogen werden.
(5) Die Absätze (1) bis (3) sind nicht dahin auszulegen, daß sie eine der Vertragsparteien
hindern, die aus Quellen innerhalb ihres Gebietes einer in dem anderen Gebiet ansässigen
Person zufließenden Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Mieten) nach Maßgabe dieses
Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Gebiets
gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.
Sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, so werden sie nach dem Recht der
Vertragsparteien entweder gesondert oder zusammen mit den gewerblichen Gewinnen der
Betriebstätte besteuert.
(6) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können sich über die Aufstellung
von Richtlinien für die Aufteilung der gewerblichen Gewinne verständigen.
(7) Absatz (1) gilt auch für die nach der Lohnsumme berechnete Gewerbesteuer.
Artikel IV
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines der Gebiete an der Geschäftsführung, der Leitung oder an
dem Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, oder
b) die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Leitung oder an dem Kapital
eines Unternehmens eines der Gebiete und eines Unternehmens des anderen Gebietes
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
und in einem solchen Fall im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen
Unternehmen vereinbart würden, so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem
der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser Bedingungen nicht zugeflossen
sind, den Gewinnen dieses Unternehmens hinzugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
(2) Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen für die
Ermittlung des Gewinns nicht aus, der im Sinne des Absatzes (1) einem Unternehmen
voraussichtlich zugeflossen wäre, so stehen die Vorschriften des Absatzes (1) nicht der
Anwendung der in einem der beiden Gebiete geltenden Rechtsvorschriften entgegen,
wonach das Unternehmen verpflichtet ist, Steuern auf Grund eines Betrages zu zahlen,
der von der Steuerbehörde dieses Gebietes durch Ermessensentscheidung oder Schätzung
bestimmt wurde; diese Ermessensentscheidung oder Schätzung ist, soweit dies an Hand
der der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, in
Übereinstimmung mit dem in diesem Absatz aufgeführten Grundsatz zu treffen.
Artikel V
(1) Einkünfte jeglicher Art aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Gewinns aus
dem Verkauf oder Tausch solchen Vermögens) können in dem Gebiete besteuert werden,
in dem sich die Liegenschaft befindet.
(2) Absatz (1) gilt sinngemäß für Lizenzgebühren oder andere Beträge, die im Hinblick auf
den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen gezahlt werden, sowie für Zinsen von Forderungen, die durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert sind.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person
eine Betriebstätte in dem anderen Gebiet hat und die Einkünfte dieser Betriebstätte
zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel VI
(1) Gewinne, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem Unternehmen mit
Geschäftsleitung in diesem Gebiete durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten
Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, sind in dem anderen Gebiete steuerfrei.
(2) Absatz (1) gilt auch für Einkünfte aus Beteiligungen von Luftfahrt- oder
Schiffahrtunternehmen der Ägyptischen Provinz oder der Bundesrepublik an einem Pool
oder an einer Betriebsgemeinschaft.
(3) Absatz (1) gilt auch für die nach der Lohnsumme berechnete Gewerbesteuer.
Artikel VII
(1) Für Dividenden, die einer in der Ägyptischen Provinz ansässigen Person von einer in der
Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, darf der Satz der Steuer in der
Bundesrepublik 15 vom Hundert nicht übersteigen.
(2) Sobald in der Bundesrepublik der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete
Gewinne nicht mehr niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne oder
sich der Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weniger
verringert, ermäßigt sich der in Absatz (1) festgesetzte Satz auf 10 vom Hundert.
(3) Dividenden, die von einer in der Ägyptischen Provinz ansässigen Gesellschaft an eine in
der Bundesrepublik ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Ägyptischen
Provinz:
a) der Steuer vom Einkommen aus persönlichem Vermögen (beweglichem Vermögen),
der Verteidigungsteuer, den zusätzlichen Steuern, die alle im Abzugsweg erhoben
werden, mit der Maßgabe, daß diese Dividenden bei der Gesellschaft von den
steuerpflichtigen Einkünften oder Gewinnen abgezogen werden, die der Steuer von
gewerblichen Gewinnen unterliegen, wenn diese Dividenden aus den
steuerpflichtigen Gewinnen desselben Steuerjahres (jedoch nicht aus Rücklagen oder
sonstigen Vermögenswerten) ausgeschüttet worden sind;
b) der vom Gesamteinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer, wenn die
Dividenden an eine natürliche Person gezahlt werden; jedoch darf der Satz der
allgemeinen Einkommensteuer für diese Dividende 20 vom Hundert nicht
übersteigen.
(4) Bezieht eine in einem der Gebiete ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus
Quellen innerhalb des anderen Gebietes, so darf in dem anderen Gebiet eine Steuer von
den Dividenden, die die Gesellschaft an in diesem anderen Gebiet nicht ansässige
Personen zahlt, nicht erhoben werden; auch darf eine Abgabe nach Art einer
Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft nicht erhoben werden,
ohne Rücksicht darauf, ob diese Gewinne ganz oder teilweise Gewinne oder Einkünfte
aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes darstellen.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten mit der Maßgabe, daß sie die Anwendung von
Article 11 paragraphs (1) und (2) und von Article 11 bis des Law No. 14 of 1939 in der
Ägyptischen Provinz nicht ausschließen und unter der Voraussetzung, daß diese Gewinne
oder Einkünfte nach dem vorgenannten Gesetz und diesem Abkommen unmittelbar oder
im Abzugswege besteuert oder nach diesem Abkommen von der Steuer befreit worden
sind.
(5) Unter den Begriff "Dividenden" im Sinne dieses Abkommens fallen in der Ägyptischen
Provinz auch Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft an ihre Gründer,
Gewinnausschüttungen einer "limited partnership" (Kommanditgesellschaft) an die
"sleeping partners" (Kommanditisten) und in der Bundesrepublik Gewinnausschüttungen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine von
Kapitalanlagegesellschaften.
(6) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person
eine Betriebstätte in dem anderen Gebiet hat und die Dividenden dieser Betriebstätte
zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel VIII
(1) Für Zinsen, die einer in der Ägyptischen Provinz ansässigen Person von einer in der
Bundesrepublik ansässigen Person gezahlt werden, darf der Satz der Steuer in der
Bundesrepublik 15 vom Hundert nicht übersteigen.
(2) Zinsen, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Person von einer in der Ägyptischen
Provinz ansässigen Person gezahlt werden, unterliegen in der Ägyptischen Provinz nur:
a) der Steuer vom Einkommen aus persönlichem Vermögen (beweglichem Vermögen),
der Verteidigungsteuer und den zusätzlichen Steuern;
b) der vom Gesamteinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer, wenn die
Zinsen an eine natürliche Person gezahlt werden; jedoch darf der Satz der
allgemeinen Einkommensteuer für diese Zinsen 20 vom Hundert nicht übersteigen.
(3) "Zinsen" im Sinne dieses Artikels sind Zinsen aus Obligationen, Wertpapieren,
Wechseln, Schuldverschreibungen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung
(außer den Zinsen für Forderungen, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
sind).
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person
eine Betriebstätte in dem anderen Gebiet hat und die Zinsen dieser Betriebstätte
zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel IX
(1) Lizenzgebühren, die aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen
Gebiet ansässigen Person bezogen werden, sind in dem erstgenannten Gebiet steuerfrei.
(2) "Lizenzgebühr" im Sinne dieses Artikels ist jede Lizenzgebühr oder andere Vergütung,
die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, geheimen Verfahren oder Formeln,
Markenrechten oder ähnlichen Vermögenswerten gezahlt werden, nicht jedoch eine
Lizenzgebühr oder andere Vergütung, die im Hinblick auf den Betrieb eines Bergwerks,
Steinbruchs oder einer anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen gezahlt wird.
(3) Überschreiten die für die Verpflichtungen oder Rechte gezahlten Lizenzgebühren den
Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt die in diesem Artikel vorgesehene
Befreiung nur für den Betrag der Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung
entspricht.
(4) Kapitalbeträge, die aus Quellen innerhalb eines der Gebiete von einer in dem anderen
Gebiet ansässigen Person durch die Veräußerung von Patentrechten bezogen werden, sind
in dem erstgenannten Gebiete steuerfrei.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht, wenn eine in dem anderen Gebiet ansässige Person
eine Betriebstätte in dem erstgenannten Gebiet hat und die Lizenzgebühren dieser
Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist der Artikel III anzuwenden. Hat eine
solche Person eine Betriebstätte in dem erstgenannten Gebiete, so ist zu vermuten, daß
die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, soweit die Person nicht das
Gegenteil nachweist.
(6) Dieser Artikel ist auf die Fälle nicht anzuwenden, in denen in der Ägyptischen Provinz
Gründeranteile an Stelle der Lizenzgebühren ausgegeben und nach Article 1 des Law No.
14 of 1939 besteuert werden. In diesem Fall ist Artikel VII anzuwenden.
Artikel X
(1) Eine in einem der Gebiete ansässige Person ist in dem anderen Gebiete von jeder Steuer
auf den Gewinn aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von
Vermögenswerten befreit, soweit nicht Artikel V anzuwenden ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn eine in einem der Gebiete ansässige Person eine Betriebstätte
in dem anderen Gebiet hat und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, in
diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.
Artikel XI
(1) Entgelte, einschließlich der Ruhegehälter, die von öffentlichen Kasten einer der
Vertragsparteien oder einer seiner Gebietskörperschaften einer natürlichen Person für eine
für diese Vertragspartei oder diese Gebietskörperschaft gegenwärtig oder früher erbrachte
Dienstleistung gezahlt werden, sind in dem Gebiete der anderen Vertragspartei steuerfrei,
es sei denn, daß die natürliche Person Staatsangehöriger dieser anderen Vertragspartei ist,
ohne zugleich Staatsangehöriger der erstgenannten Vertragspartei zu sein.
(2) Dieser Artikel ist nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im
Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit einer
der Vertragsparteien oder deren Gebietskörperschaften erbracht worden sind.
(3) Entgelte, die im Falle der Bundesrepublik Deutschland die Bundespost, die Bundesbahn
und die Bundesbank, im Falle der Ägyptischen Provinz die Postverwaltung, die
Eisenbahnverwaltung und die Zentralbank zahlen, fallen unter Absatz (1).
Artikel XII
(1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied) oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die von einer in
einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person bezogen werden, können auch in dem
anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur, wenn die Tätigkeit in dem letztgenannten
Gebiet ausgeübt wird.
(2) Eine in der Bundesrepublik ansässige natürliche Person ist von der ägyptischen Steuer auf
Einkünfte für eine in einem Kalenderjahr in der Ägyptischen Provinz ausgeübte
persönliche (auch freiberufliche) Tätigkeit befreit, wenn
a) sie sich in der Ägyptischen Provinz in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183
Tage aufhält und
b) 1. im Falle der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes oder einer
nichtselbständigen Arbeit die Tätigkeit für eine in der Bundesrepublik ansässige
Person oder zu deren Gunsten ausgeübt wird;
2. in allen übrigen Fällen die Person weder eine Geschäftsstelle noch eine sonstige
feste Geschäftseinrichtung in der Ägyptischen Provinz hat und
c) diese Einkünfte keine der in der Ägyptischen Provinz steuerpflichtigen Einkünfte
mindern.
(3) Eine in der Ägyptischen Provinz ansässige natürliche Person ist von der Steuer der
Bundesrepublik auf Einkünfte für eine in einem Veranlagungsjahr in der Bundesrepublik
ausgeübte persönliche (auch freiberufliche Tätigkeit) befreit, wenn
a) sie sich in der Bundesrepublik in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage
aufhält und
b) 1. im Falle der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes oder einer
nichtselbständigen Arbeit die Tätigkeit für eine in der Ägyptischen Provinz
ansässige Person oder zu deren Gunsten ausgeübt wird;
2. in allen übrigen Fällen die Person weder eine Geschäftsstelle noch eine sonstige
feste Geschäftseinrichtung in der Bundesrepublik hat, und
c) diese Einkünfte keine der in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Einkünfte
mindern.
(4) Dienste einer natürlichen Person, die ständig oder überwiegend auf Schiffen oder
Luftfahrzeugen geleistet werden, die ein Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem der
Gebiete betreibt, gelten als in diesem Gebiete geleistet.
(5) Die Absätze (2) und (3) gelten nicht für Einkünfte von Personen, die zur öffentlichen
Unterhaltung beitragen, z.B. Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker
und Berufssportler.
Artikel XIII
(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehälter der in Artikel XI Absatz (1) bezeichneten Art) und
Renten, die aus Quellen innerhalb der Ägyptischen Provinz von einer in der
Bundesrepublik ansässigen natürlichen Person bezogen werden, sind von den ägyptischen
Steuern befreit.
(2) Ruhegehälter (außer Ruhegehälter der in Artikel XI Absatz (1) bezeichneten Art) und
Renten, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik von einer in der Ägyptischen
Provinz ansässigen natürlichen Person bezogen werden, sind von den Steuern der
Bundesrepublik befreit.
(3) Unter dem in diesem Artikel verwendeten Begriff "Ruhegehälter" sind regelmäßig
wiederkehrende Vergütungen zu verstehen, die für frühere Dienstleistungen oder zum
Ausgleich erlittener Nachteile entrichtet werden.
(4) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten
Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren
Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als
Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Artikel XIV
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Gebiete, die während eines vorübergehenden
Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer
Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Gebiet
erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung in dem anderen Gebiete nicht besteuert.
Artikel XV
Studenten oder Lehrlinge aus einem der Gebiete, die in dem anderen Gebiet eine ganztägige
Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind in dem anderen Gebiet in bezug auf die Zahlungen
nicht steuerpflichtig, die an sie von Personen in dem erstgenannten Gebiete für ihren
Unterhalt, ihre Erziehung oder Ausbildung geleistet werden.
Artikel XVI
(1) In der Ägyptischen Provinz ansässige natürlichen Personen stehen die gleichen
Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Einkommensteuer der
Bundesrepublik zu, die Staatsangehörigen der Bundesrepublik, die nicht in der
Bundesrepublik ansässig sind, gewährt werden.
(2) In der Bundesrepublik ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen Freibeträge,
Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die ägyptische Steuer zu, die
Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz), die nicht
in der Ägyptischen Provinz ansässig sind, gewährt werden.
Artikel XVII
(1) Bei der Festsetzung ihrer in Artikel I bezeichneten Steuern wird die Bundesrepublik,
wenn es sich um in der Bundesrepublik ansässige Personen handelt, diejenigen Einkünfte
aus Quellen innerhalb der Ägyptischen Provinz, die nach diesem Abkommen von der
ägyptischen Steuer nicht befreit sind, von der Bemessungsgrundlage ausnehmen. Die
Bundesrepublik behält aber das Recht, die nach diesem Absatz von der
Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des anwendbaren
Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten
nicht für Dividenden- und Zinseinkünfte im Sinne des Artikels VIII; die von diesen
Einkünften erhobene ägyptische Steuer wird jedoch auf die Steuer der Bundesrepublik für
diese Einkünfte, die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechnet wird, auf Antrag
angerechnet.
(2) Bei der Festsetzung ihrer in Artikel I bezeichneten Steuern wird die Vereinigte Arabische
Republik (Ägyptische Provinz), wenn es sich um in der Ägyptischen Provinz ansässige
Personen handelt, diejenigen Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik, die
nach diesem Abkommen nicht von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind, von der
Bemessungsgrundlage ausnehmen. Die Ägyptische Provinz behält aber das Recht, die
nach diesem Absatz von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der
Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden
Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Dividenden- und Zinseinkünfte im Sinne
des Artikels VIII; die von diesen Einkünften erhobene Steuer der Bundesrepublik wird
jedoch auf die ägyptische Steuer für diese Einkünfte, die nach einem durchschnittlichen
Steuersatz berechnet wird, auf Antrag angerechnet.
Artikel XVIII
Die Steuerbehörden der Vertragsparteien werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf
dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die
erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen oder um bei den Steuern im Sinne
dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder die gesetzlichen Vorschriften gegen
Steuerverkürzung durchzuführen. Alle derartig ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu
behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung
oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen.
Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Artikel XIX
(1) Die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien dürfen in dem Gebiete der anderen
Vertragspartei keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen der letzteren
Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(2) Die Unternehmen eines der Gebiete dürfen in dem anderen Gebiet hinsichtlich der auf
ihre Betriebstätten in diesem anderen Gebiet entfallenden Einkünfte, Gewinne oder
Vermögen keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist
als die Besteuerung, der ähnlich betriebene Unternehmen des anderen Gebietes
hinsichtlich gleicher Gewinne oder Vermögen unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(3) Einkünfte, Gewinne oder Vermögen eines Unternehmens eines der Gebiete, dessen
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Gebiet
ansässigen Person oder mehreren solcher Personen gehört oder der Kontrolle dieser
Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Gebiete keiner Besteuerung
unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der
andere Unternehmen des erstgenannten Gebietes hinsichtlich der gleichen Einkünfte,
Gewinne und Vermögen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Die Vorschriften dieses Artikels sind nicht dahin auszulegen, daß sie
a) eine der Vertragsparteien verpflichten, Personen, die im Gebiete der anderen
Vertragspartei ansässig sind, die Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -
ermäßigungen zu gewähren, die den in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Personen
gewährt werden, und
b) 1. in der Ägyptischen Provinz die Anwendung von Article 11 paragraphs (1)und (2)
des Law No. 14 of 1939 und die in Article 5 und 6 des Law No. 14 of 1939 in
der Ägyptischen Provinz gewährten Steuerbefreiung,
2. in der Bundesrepublik die in § 9 des Körperschaftsteuergesetzes und § 60 des
Bewertungsgesetzes gewährten Steuerbefreiungen berühren.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die auf Grund einer Rechtshoheit erhoben werden.
Artikel XX
(1) Weist eine in einem der Gebiete ansässige Person nach, daß Maßnahmen der
Steuerbehörden der Vertragsparteien die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder
haben werden, die den Vorschriften dieses Abkommens widerspricht, so kann sie ihren
Fall der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen
für begründet erachtet, so wird die zuständige Behörde der angerufenen Vertragspartei
anstreben, sich mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei über die
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der
Vertragsparteien mit dritten Parteien auftreten, werden sich die zuständigen Behörden der
Vertragsparteien zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen. Dies gilt besonders
für die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des Artikels III Abs. (3) und des
Artikels IV Abs. (2) ergeben können.
Artikel XXI
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können Richtlinien erlassen, die
für die Anwendung dieses Abkommens in ihrem Gebiet erforderlich sind.
(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsparteien unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel XXII
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Arabischen
Republik (Ägyptische Provinz) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen in
diesem Abkommen auf die Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Artikel XXIII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald
wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel XXIV
Dieses Abkommen gilt nach seinem Inkrafttreten
a) in bezug auf die Steuern der Bundesrepublik: für Steuern, die für das Kalenderjahr 1958
und für die folgenden Kalenderjahre erhoben werden;
b) in der Ägyptischen Provinz: in bezug auf
1. die Steuern vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen,
2. die Steuern vom Einkommen aus beweglichem Vermögen und
3. die Steuern von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Ruhegehältern,
die am oder nach dem 1. Juli 1958 zahlbar sind oder fällig werden; in bezug auf die
Steuern vom gewerblichen Gewinn für jedes Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 1.
Juli 1958 beginnt, sowie für den an diesem Tage noch nicht abgelaufenen Teil des
jeweiligen Steuerjahres; in bezug auf die Steuern von den Einkünften aus freiberuflicher
Tätigkeit und jeder anderen nichtgewerblichen Berufstätigkeit und die allgemeine
Einkommensteuer für das Steuerjahr 1958 und die folgenden Steuerjahre. Diese
Vorschriften gelten auch für die Verteidigungsteuer und die zusätzlichen Steuern.
Artikel XXV
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede der
Vertragsparteien am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, frühestens jedoch 1961,
das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit:
a) in bezug auf die Steuern der Bundesrepublik für Steuern, die für die Kalenderjahre
erhoben werden, die dem Kündigungsjahr folgen;
b) in der Ägyptischen Provinz: in bezug auf
1. die Steuern vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen,
2. die Steuern vom Einkommen aus beweglichem Vermögen und
3. die Steuern von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Ruhegehältern,
die am oder nach dem 1. Juli des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres
zahlbar sind oder fällig werden; in bezug auf die Steuern vom gewerblichen Gewinn,
für jedes Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 1. Juli des dem Kündigungsjahr
folgenden Kalenderjahres beginnt, sowie für den an diesem Tage noch nicht
abgelaufenen Teil des jeweiligen Steuerjahres; in bezug auf die Steuern von den
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und jeder anderen nichtgewerblichen
Berufstätigkeit und die allgemeine Einkommensteuer für jedes Steuerjahr, das am
oder nach dem 1. Januar des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres
beginnt. Diese Vorschriften gelten auch für die Verteidigungsteuer und die zusätzlich
Steuern.
(2) Die Vorschriften des Artikels VII über Dividenden und des Artikels VIII über Zinsen
können von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege am oder vor
dem 30. Juni eines jeden Jahres, nachdem das Abkommen zwei Jahre in Kraft gewesen
ist, gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Falle verlieren die
Vorschriften des Artikels VII oder des Artikels VIII ihre Gültigkeit mit Ablauf des
Kündigungsjahres.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Kairo in doppelter Ausfertigung am siebenzehnten November
neunzehnhundertneunundfünfzig in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfalle ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Weber
Für die Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische Provinz): Khalil
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Arabischen Republik Ägypten
Datum: 08.12.1987
Fundstelle: BStBl 1990 I S. 280, BGBl. 1990 II S. 278
Anmerkung: Das Abkommen trat am 12.04.1990 in Kraft. Es ersetzt das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Ägypten vom 17.11.1959.
Jahr: 1990
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 08. Dezember 1987
Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Ägypten von dem Wunsch
geleitet, zwischen beiden Staaten ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen, um wechselseitig die Investitionstätigkeit und den Handel zu fördern haben
folgendes vereinbart:
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, eines
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b) in der Arabischen Republik Ägypten:
die Steuer vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen - tax on income derived
from immovable property (einschließlich der Grundsteuer - land tax, der
Gebäudesteuer - building tax - und der Chaffir-Steuer - ghaffir tax),
die Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen - tax on income from
movable capital,
die Steuer vom gewerblichen Gewinn - tax on commercial and industrial profits,
die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Ruhegehältern - tax on
wages, salaries, indemnities and pensions,
die Steuer von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger
nichtgewerblicher Berufstätigkeit - tax on profits from liberal professions and all
other non-commercial professions,
die allgemeine Einkommensteuer - general income tax,
die Steuer auf den Gewinn von Körperschaften - corporation profits tax - und
alle zusätzlichen Steuern (einschließlich der Steuern der Gebietskörperschaften), die
nach einem Vomhundertsatz der vorstehend genannten Steuern erhoben werden
(im folgenden als "ägyptische Steuer" bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art,
die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden. Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze werden
die Vertragsstaaten einander konsultieren, um festzustellen, ob aus diesem Grund
Bestimmungen des Abkommens geändert werden müssen.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die
Bundesrepublik Deutschland oder die Arabische Republik Ägypten und, für die
Zwecke dieses Abkommens, im geographischen Sinne verwendet, den
Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Vertragsstaats sowie den an das
Küstenmeer grenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des
Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen, die als solche besteuert werden;
c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine im
anderen Vertragstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der
Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Arabischen Republik Ägypten
ansässige Person;
e) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des
anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer
im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem
Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher
Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff
oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf die Arabische Republik Ägypten alle Staatsangehörigen der
Arabischen Republik Ägypten sowie
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in der Arabischen Republik Ägypten geltenden
Recht errichtet worden sind;
h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik
Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der arabischen
Republik Ägypten den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck
die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die
das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine
Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in
diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der
Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise
ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine ständige Verkaufsausstellung,
e) eine Fabrikationsstätte,
f) eine Werkstätte,
g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte
der Ausbeutung von Bodenschätzen und
h) eine Farm oder eine Plantage.
(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende
Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 -
für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort
gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt,
als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübte
Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte
machen.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein
Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, abgesehen vom
Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen
Vertragsstaat, wenn es im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates durch eine Person - mit
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - Prämien einzieht
oder dort befindliche Risiken versichert.
(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in
einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre
Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem
Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über
Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen sowie Zinsen für
Forderungen, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer
selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese
Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem
Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen
Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte
Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe
dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen
dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der
Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem
der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem
Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
(2) Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht
aus, um für die Zwecke des Absatzes 1 die Gewinne zu ermitteln, die ein Unternehmen
aller Voraussicht nach erzielen kann, so steht dieser Absatz der Anwendung der in einem
der Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen, wonach das
Unternehmen verpflichtet ist, Steuern auf Grund eines Betrags zu zahlen, der von der
Steuerbehörde dieses Vertragsstaats durch Ermessensentscheidung oder Schätzung
bestimmt wurde, vorausgesetzt, daß die Ermessensentscheidung oder Schätzung, soweit
dies anhand der der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, in
Übereinstimmung mit dem im genannten Absatz aufgeführten Grundsatz getroffen wird.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15
vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt
nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Statt der Besteuerung nach Absatz 2 können Dividenden, die von einer in der Arabischen
Republik Ägypten ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige natürliche Person gezahlt werden, in der Arabischen Republik Ägypten der vom
Gesamtnettoeinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer unterworfen werden.
Die allgemeine Einkommensteuer darf jedoch im Durchschnitt keinesfalls 20 vom
Hundert des Nettobetrags der an die natürliche Person gezahlten Dividenden übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene Einrichtung ausübt
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten -
ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck auch
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft
gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen
Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der
Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht
übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und gezahlt
werden an
- den anderen Vertragsstaat oder eine seiner Institutionen, deren Einkünfte in diesem
anderen Staat nicht der Steuer unterliegen, oder
- eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Darlehen, die dieser andere Staat
oder eine seiner Institutionen gewährt oder für die dieser Staat oder die Institution die
Bürgschaft oder Versicherung übernommen hat, im erstgenannten Staat von der
Steuer befreit.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem
Einvernehmen, auf welche Einrichtungen dieser Absatz Anwendung findet.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem
Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung
findet.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen mit einer Beteiligung am Gewinn des
Schuldners ausgestattet sind (ausgenommen Einkünfte aus Forderungen, die durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind), und insbesondere Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, Zuschläge für verspätete Zahlung gelten
nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine
feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der
Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem
Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag
nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der
Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung von Warenzeichen;
b) 15 vom Hundert des Bruttogehalts der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt
werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die aus einem Vertragsstaat stammen und die eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Vermögen bezieht, das in den Absätzen 1, 2
und 3 ist, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß
a) der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich
eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, soweit sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können, oder
b) die Person sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt
länger als 90 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; in diesem Fall
können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, soweit sie der in diesem
Staat ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit
sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird,
das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstatt ansässig ist, können
im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in
dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein
Unternehmen aus dem Erbringen der Darbietungen dieser Künstler oder Sportler bezieht,
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in
einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des
anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
unterstützt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen
und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können im
erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet der Ausdruck "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" regelmäßig
wiederkehrende Zahlungen, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum
Ausgleich erlittener Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit
gezahlt werden;
b) bedeutet der Ausdruck "Rente" einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu
festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese
Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene
Leistungen vorsieht.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem
anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses anderen Staates ist und nicht
Staatsangehöriger des in Absatz 1 bezeichneten Staates ist.
(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den anderen
Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Staat lediglich als Student einer Universität,
Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als
Lehrling oder andere in der Ausbildung stehende Person, die fachliche, berufliche oder
geschäftliche Erfahrungen sammelt, vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten
Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses
anderen Staates befreit
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland und
b) während der Dauer von insgesamt höchstens fünf Jahren hinsichtlich aller Vergütungen
bis zu 7.200 DM oder deren Gegenwert in ägyptischer Währung je Kalenderjahr für
Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr
Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
Artikel 21
Lehrer, Forscher, Studenten und Stipendiaten
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei
Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung
einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in
den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden im anderen Staat nicht
besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates
bezieht.
(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Einreise in den
anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Staat lediglich zum Studium, zur
Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen
Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der
Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist mit dem
Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von
der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
b) aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland.
Artikel 22
Andere Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Bezieht jedoch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Einkünfte aus Quellen
innerhalb des anderen Vertragsstaats, so können die Einkünfte auch in dem Staat, aus
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden:
Artikel 23
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung
einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im
anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 24
Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessensgrundlage der
deutschen Steuer die Einkünfte aus der Arabischen Republik Ägypten sowie die in
der Arabischen Republik Ägypten gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die
nach diesem Abkommen in der Arabischen Republik Ägypten besteuert werden
können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des
Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn
die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
von einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Gesellschaft gezahlt
werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen
Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,
deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
b) Die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Zinsen, die auf Forderungen gezahlt
werden, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind,
cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12,
dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet,
ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet,
ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet,
gg) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet, erhoben wird,
wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften zu erhebende
deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.
c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Anrechnung wird davon
ausgegangen, daß die ägyptische Steuer von Dividenden und Zinsen, die eine in der
Arabischen Republik Ägypten ansässige Person zahlt, alle Beträge umfaßt, die nach
dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen als ägyptische Steuer für ein bestimmtes Jahr zu zahlen gewesen wäre,
wenn keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für das betreffende Jahr oder einen
bestimmten Zeitabschnitt dieses Jahres gewährt worden wäre auf Grund
aa) des Gesetzes Nr. 43 von 1974 in der Fassung des Gesetzes Nr. 32 von 1977 über
arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen, soweit das
Gesetz am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft war und
inzwischen nicht oder nur so unwesentlich geändert worden ist, daß sein
allgemeiner Inhalt davon nicht berührt wird, und soweit keine der betreffenden
Vorschriften sich in der Weise auswirkt, daß für eine Einkommensquelle
Steuerbefreiung oder -ermäßigung während der Dauer von mehr als zehn Jahren
gewährt wird, oder
bb) aller gegebenenfalls später erlassenen sonstigen Vorschriften, die eine
Steuerbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, welche nach gemeinsamer
Auffassung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im wesentlichen
ähnlicher Art ist, wenn die Vorschriften inzwischen nicht oder nur so
unwesentlich geändert worden sind, daß ihr allgemeiner Inhalt davon nicht
berührt wird.
d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das
Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer
Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft
sowie auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen
der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
aa) aus einer der folgenden in der Arabischen Republik Ägypten ausgeübten
Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Warne, technische
Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder
Versicherungsgeschäfte, oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Arabischen Republik
Ägypten ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25
vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte
wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der
Arabischen Republik Ägypten ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung
oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische
Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
In diesem Fall ist die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik
Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten
Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche
Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf
die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird,
anzurechnen.
(2) Bei einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Person wird die Steuer wie
folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrundlage der ägyptischen Steuer werden die Einkünfte aus der
Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem abkommen in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden können. Die Arabische Republik Ägypten behält das
Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des
Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind
nicht anzuwenden auf
a) Dividenden,
b) Zinsen,
c) Lizenzgebühren,
d) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet, und
e) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet;
die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer wird jedoch auf die ägyptische
Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte zu zahlen ist und die unter Zugrundelegung
eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt worden ist.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) ... eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im
anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -
ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten oder sonstiger
persönlicher Umstände zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind
Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
an einer im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug
zuzulassen.
Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens eines Vertragsstaats bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er
a) in der Arabischen Republik Ägypten die Anwendung von Artikel 4 Absatz 9 und
Artikel 120 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 157 von 1981 (die gegebenenfalls von Zeit zu
Zeit unwesentlich geändert werden können, ohne daß davon ihr allgemeiner Inhalt
berührt wird);
b) in der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung von § 50 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes, § 23 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes und der
nach § 102 des Bewertungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gewährten
Steuerbefreiungen.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem
Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme
unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu
regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung der Anwendung des Abkommens entstehen, in
gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten,
wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht
behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann
ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus
Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein
Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den
Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter
das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden
können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 28
Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer
diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gelten natürliche Personen, die Mitglieder einer diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, für die Zwecke dieses Abkommens als im
Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit den Einkünften aus Quellen außerhalb
dieses Staates oder mit dem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht
steuerpflichtig sind und
b) im Entsendestaat zu den Steuern vom Gesamteinkommen und vom Vermögen wie in
diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
Artikel 29
Land Berlin
(gegenstandslos)
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist erstmals anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31.
Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des
Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Mit dem Inkraftkreten dieses Abkommens erlischt das Abkommen vom 17. November
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen
Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen; es ist von den
Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden, von denen an dieses Abkommen anzuwenden ist.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder Vertragsstaat das
Abkommen bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren,
vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet, gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr
anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember
des Jahres gezahlt werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
b) bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres
beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Geschehen zu Kairo am 8. Dezember 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Arabische Republik Ägypten
M. A. El Razas
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Arabische Republik Ägypten
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen am 8. Dezember 1987 in Kairo die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die
Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2
Wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte Waren verkauft oder eine Tätigkeit ausübt, wird der Gewinn der
Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des von dem Unternehmen eingenommenen
Bruttobetrags, sondern nur unter Zugrundelegung des Gewinns berechnet, der der
tatsächlichen Tätigkeit der Betriebsstätte im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der
Tätigkeit zuzurechnen ist.
Bei Verträgen über die Ausrüstung, die Montage oder die Errichtung von Anlagen oder
von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen oder bei
öffentlichen
Bauarbeiten wird, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, der Gewinn der
Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswertes, sondern nur
unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der
Betriebsstätte in dem Vertragsstaat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Der
Gewinn, der auf den Teil des Vertrages entfällt, der von der Hauptverwaltung des
Unternehmens ausgeführt wird, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
das Unternehmen ansässig ist.
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze gilt, wenn der Vertrag keinen bestimmten
Preis für die Lieferung der Anlagen einerseits und die Montage oder Errichtung
andererseits vorsieht, folgende Regelung:
a) Falls das Unternehmen in dem Vertrag eine Aufteilung des Gesamtpreises auf diese
beiden Tätigkeitsbereiche vornimmt, wird diese Aufteilung von den
Steuerverwaltungen anerkannt, soweit keine betrügerische Absicht vorliegt.
b) falls das Unternehmen keine derartige Aufteilung vornimmt, wird der Vertrag
insgesamt der Tätigkeit der Betriebsstätte zugerechnet. Die Kosten für die
Ausrüstung der Einrichtung werden bei der Ermittlung ihres Gewinns
selbstverständlich zum Abzug zugelassen.
2. Zu den Artikel 10 und 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können aus der Bundesrepublik
Deutschland stammende Dividenden und Zinsen nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden,
a) wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden und
b) unter der Voraussetzung, daß sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners
dieser Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
3. Zu Artikel 21
Dieser Artikel berührt nicht die Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1983 /
1.Juni 1983 zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kulturabkommens vom 11. November 1959.
4. Zu Artikel 24
a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte
aus Quellen innerhalb der Arabischen Republik Ägypten zur Ausschüttung, so
schließt Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens die Herstellung der
Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
b) Für die Zwecke der Ermittlung der in der Arabischen Republik Ägypten fälligen
Einkommensteuer unterliegen Einkünfte, die aus der Arabischen Republik Ägypten
stammen und nach Absatz 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer ausgenommen oder nach Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
Absatz 1 Buchstabe c in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, in der
Bundesrepublik Deutschland nicht der Besteuerung im Sinne des Gesetzes Nr. 43
von 1974 über arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Arabische Republik Ägypten
M. A. El Razas

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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